Geheimnisvoller Emotionalvertrag
Wer heute im Internet nach dem Stichwort „Emotionalvertrag“ sucht, wird vorwiegend zwei Anwendungskategorien finden: Zum einen (und hauptsächlich) Beiträge, in denen es um Problemstellungen hinsichtlich familiärer Belastungen der Eltern/Kind-Beziehung geht, vor allem aufgrund unsicherer Bindungserfahrungen in der Phase des Aufwachsens. Oder es wird in betrieblichen Zusammenhängen von der „emotionalen Verbindung“ von Arbeitnehmer*innen zum Unternehmen gesprochen – oftmals allerdings hinsichtlich der extremsten Konsequenz davon: Der gefürchteten „Inneren Kündigung“.
Daß in beiden Fällen ein „Emotionalvertrag“ erwähnt wird, der offensichtlich in eine Krise geraten ist, scheint kein Zufall. Und ebenso offensichtlich scheint es sich in beiden Fällen um eine Art „unsichtbaren Vertrag“zu handeln, der irgendwie konkludent eingegangen wurde, also im Juristendeutsch: „Wenn jemand seinen Willen stillschweigend zum Ausdruck bringt und der redliche Empfänger hieraus auf einen Rechtsbindungswillen schließen darf, sodass ein Vertrag auch ohne ausdrückliche Willenserklärung zustande kommen kann.“
Dabei weist allein diese Definition schon auf das innewohnende Problem der beiden genannten Anwendungsbeispiele hin: Denn es gibt wohl kaum weder einen stillschweigenden Willensausdruck eines Kindes, mit dem es zustimmt, fürderhin Emotional- und Erziehungsobjekt seiner Eltern zu sein, noch ein konkludentes Anrecht von Arbeitgeber*innen auf die emotionale (und daher schwer überprüfbare) Unternehmensverbundenheit der Mitarbeiter*innen.
Aber genau damit sind wir trotzdem mitten im Thema.
Denn nicht nur der Eltern-Kind-Bindung oder einem Arbeitsverhältnis, sondern jeder Beziehung liegt streng genommen so ein unsichtbarer „Emotionalvertrag“ zugrunde.
Darum ist es wichtig, dieses Phänomen gerade in Liebesbeziehungen und insbesondere in non-monogamen Mehrfachbeziehungen für alle Beteiligten möglichst sichtbar – und damit gestaltbar – zu machen.
Warum benutze ich die Bezeichnung „Emotionalvertrag“? Dazu möchte ich hier zunächst noch einmal mit der Definition der deutschen Wikipedia darlegen, was ein „Vertrag“ ist – und überraschenderweise klingen einige Formulierungen dort schon beinahe ideal oligoamor:
„Ein Vertrag
ist im Recht und in der Wirtschaft die aus übereinstimmenden
Willenserklärungen zustande kommende Einigung von mindestens zwei
Rechtssubjekten […].
Ein Vertrag koordiniert und regelt das
soziale Verhalten durch eine gegenseitige Selbstverpflichtung. Er
wird freiwillig zwischen zwei (oder auch mehr) Parteien geschlossen.
Im Vertrag verspricht jede Partei der anderen, etwas Bestimmtes zu
tun oder zu unterlassen (und damit eine von der anderen Partei
gewünschte Leistung zu erbringen). Dadurch wird die Zukunft für die
Parteien berechenbarer. Wenn eine Partei den Vertrag bricht, so kann
dies die andere Partei ganz oder teilweise von ihrer Verpflichtung
zur Erfüllung des Vertrags entbinden.
Der Inhalt
der vertraglichen Vereinbarung muss von den Vertragsparteien im
gleichen Sinne verstanden werden. Andernfalls kommt es zu
unterschiedlichen Auslegungen des Vertrages, und der Zweck des
Vertrages, die Koordination zukünftigen Verhaltens, wird verfehlt.
Deshalb sind auch Täuschungen der anderen Partei über das
Vereinbarte unzulässig.
Die Selbstverpflichtung durch
Versprechen setzt voraus, dass die betreffende Partei bezüglich des
Vertragsgegenstandes mündig ist und für sich selber sprechen und
entscheiden kann und darf, d. h. die betreffende Partei muss
rechtlich geschäftsfähig sein. Eine geschäftsfähige Person kann
wirksame Willenserklärung abgeben und am Geschäftsverkehr
teilnehmen. Eine geschäftsunfähige Person dagegen kann keine
wirksame Willenserklärung abgeben. Jede Partei muss außerdem
grundsätzlich befähigt und berechtigt sein, wie versprochen zu
handeln. Insofern müssen die Parteien entsprechend autonom und
verfügungsberechtigt sein.
Wenn die Leistungen der Parteien
zeitlich versetzt erbracht werden, muss diejenige Partei, die in
Vorleistung geht, darauf vertrauen, dass die andere Partei ihre
Verpflichtungen ebenfalls noch erfüllen wird, ansonsten besteht ein
Vorleistungsrisiko. Da ohne eine Vertrauensbasis niemand einen
Vertrag abschließen wird, ist es für die Parteien wichtig, einen
guten Ruf als zuverlässige Vertragspartner zu haben.
Wenn
sich die vereinbarten Leistungen bis weit in die Zukunft erstrecken,
so können in der Zwischenzeit unvorhergesehene Ereignisse eintreten,
die die mit dem Vertrag verbundenen Absichten der Parteien
gegenstandslos machen (Wegfall der Geschäftsgrundlage). In diesem
Fall kann es zu einer Aufhebung des Vertrages kommen.
Der
Inhalt eines Vertrages wird von den Parteien ausgehandelt. Zu welcher
Vereinbarung es schließlich kommt, hängt von der Interessenlage der
Parteien, ihren Handlungsmöglichkeiten und ihrem
Verhandlungsgeschick ab. Grundsätzlich gilt, dass dabei jeder Partei
freigestellt ist, innerhalb des gegebenen rechtlichen Rahmens ihre
Interessen frei zu verfolgen. Die Parteien werden bei rationalem
Handeln also nur einen solchen Vertrag abschließen, durch den sie
besser gestellt werden als ohne diesen Vertrag.
Zwischen dem
Punkt, wo ein Vertrag für die Parteien vorteilhaft wird, und dem
Punkt, wo er nachteilig wird, gibt es einen mehr oder weniger großen
Spielraum für Verhandlungen. Dabei kann die Verhandlungsmacht der
Parteien sehr unterschiedlich sein, je nachdem wie dringlich sie den
Vertragsabschluss jeweils benötigen.“
Die meisten meiner Leser*innen werden wohl noch mitgehen, wenn ich die Beteiligten einer Liebesbeziehung im juristischen Sinne als „Rechtssubjekte“ bezeichne, handelt es sich doch im Normalfall um die berühmten „wechselseitig zustimmenden Erwachsenen“ (Englisch: mutual consenting adults).
Was vor allem bei obiger Beschreibung spannend ist, ist, daß auf der gesamten (vollständigen) Wikipedia-Seite überhaupt nicht von konkludenten oder stillschweigenden Verträgen die Rede ist: Also scheinen Verträge von ihrer grundsätzlichen Konzeption her erst einmal für alle beteiligten Parteien durch und durch bewußte und nachvollziehbare Übereinkünfte zu sein (!).
Interessant wird es allerdings bei der Frage des „Vetragsgegenstandes“ – also dem, worüber der Vertrag geschlossen wurde: Die oben so bezeichnete „Leistung“. Diese kann, das weiß jede*r aus dem Alltag, ein konkreter Gegenstand (z.B. ein Brot) oder eine messbare Handlung (z.B. eine Autowäsche) sein.
Der Begriff des „Emotionalvertrags“ in Liebesbeziehungen kann daher im ersten Moment mißverständlich wirken, da „Liebe“, „Zuwendung“, „Empfindung füreinander“, „Zärtlichkeit“ etc. wohl weder konkret noch (wie die emotionale Bindung zum Unternehmen oben) wirklich messbar sind.
Also kann es im weiteren Sinne darum auch nicht gehen. Allerdings spielt es im im engeren Sinne durchaus mit hinein, wie ich hoffentlich noch zeigen werde.
Die Wirklichkeit – und damit befinden sich die meisten Emotionalverträge, auch in Liebesbeziehungen, in der eher traurigen Gesellschaft der beiden Eingangsbeispiele – ist, daß sie meist keineswegs übereinstimmende Willenserklärungen nach mündiger inhaltlicher Aushandlung sind.
Denn Emotionalverträge sind – und auch dies stand bei ihrer Namensgebung Pate – fast immer höchst subjektive, „gefühlte“ Arrangements des Gebens und Nehmens (oder sanfter: des Beitragens und Genießens) in menschlichen Beziehungen. Und eben auch dieses „Geben und Nehmen“ ist fast immer eine nur einseitig-subjektive – und darum oft hinsichtlich Quantität und Qualität emotional beeinflußte – Anschauung von jenen konkreten Dingen, messbaren Handlungen und, ja, gerade auch dem gefühlsmäßigen Engagement in der Beziehung – und für die Beziehung
Wenn wir als Menschen in Beziehungen zusammenkommen, geraten wir vor allem dann dort umso schneller in problematische Bereiche bzw. Konflikte, je unbewußter wir uns zu dem Phänomen „Emotionalvertrag“ verhalten; denn bekanntlich modern verdrängte Dinge unter dem Teppich doch am allerbesten vor sich hin, nur um dort auf den Moment zu warten, wo sie den meisten Schaden verursachen können…
Für ehemalige Bewohner der „Alten Welt der Monoamorie“ wie mich konnte und kann das sehr weitreichende Konsequenzen haben, da oft sogar die Wahl des Beziehungsmodells selber davon betroffen war (und oft genug noch ist).
Ich vergleiche das gerne mit einem Kleinwagenkauf: Mensch sieht ein bestimmtes Modell mit einer bestimmten (Standard)Ausstattung überall, das Ding ist offensichtlich bewährt und alle anderen Nutzer*innen wirken überwiegend damit zufrieden. Also entscheidet Mensch sich auch für so ein Auto, setzt bei den AGBs einen Haken, ohne sie durchzulesen (alle anderen scheinen doch einigermaßen sorgenfrei zu sein und kommen offensichtlich an ihre Ziele – also wird es wohl schon keine Fallstricke im Kleingedruckten geben…) und – ja, dann sitzt Mensch da mit dem Kleinwagen und stellt evtl. bereits mittelfristig fest, daß das Ding gar nicht zu den eigenen Bedürfnissen paßt…
Vielfach verhalten wir uns also beim Eingehen von Liebesbeziehungen, die langfristige Auswirkungen auf unser gesamtes Leben haben werden, in etwa so schludrig wie beim Onlineshopping.
Wer dann z.B. auch noch standesrechtlich geheiratet hat, ist sogar einen ganz echten Vertrag eingegangen, der einklagbare versorgungs- sowie güterrechtliche Konsequenzen enthält
An dieser Stelle scheint es mir wichtig darauf hinzuweisen, daß ich hier keineswegs für das einer Beziehung vorausgehende Ausfertigen von Eheverträgen im Sinne US-amerikanischer Filmstars und Multimillionäre eintrete (die im englischen Sprachraum auch korrekt „Voreheliche Vereinbarung“ genannt werden). Zum einen regeln diese bloße materielle Eventualitäten, zum anderen könnten diese niemals geeignet sein, die Flexibilität und die wandelbare Natur der inneren Dynamik von Liebesbeziehungen abzudecken.
Ebenso problematisch wäre nach meinem Empfinden eine Evaluation oder gar ein Aufrechnen der „anhängigen Leistungen“ im Emotionalvertrag: Wie oft Kinder zu Bett bringen entspricht einem Nachmittag Gartenarbeit? Entspricht die Stundenzahl beim Frühjahrsputz der dreitägigen Personalmanagement-Fortbildung? Sind Qualifikation und Leistung der Beziehungsmenschen überhaupt linear vergleichbar?
Die Gefahren solcher Aufrechnerei werden dabei für die Liebe höher sein, als der tatsächliche (Gerechtigkeits-)Nutzen: Es besteht das Risiko, daß irgendwann unter Umständen sämtliche Handreichungen in der Beziehung mit einem nominellen Tauschwert versehen werden (Eltern pubertierender Teenager kennen das vermutlich). Einer rein kalkulatorischen Verteilungsgerechtigkeit wird damit Tür und Tor geöffnet, bis hin zu der Absurdität, daß „Konten“ geführt werden, deren Ausgleich penibel beobachtet und eingefordert wird.
Es ist leicht zu sehen, daß so ein Umgang, der eher schon an Rosenkrieg oder Scheidungspaare in Auflösung erinnert, weder liebevoll noch wirklich menschlich geraten wird.
Die vielfache Verflochtenheit von freiwillig übernommenen Aufgaben, engagierten Selbstverpflichtungen und quasi-karitativen Liebesdiensten auf zahlreichen Ebenen in Beziehungen ist meist enorm hoch.
Diese Verflochtenheit ist so sprichwörtlich, daß Franklin Veaux und Eve Rickert das anhängige Kapitel in ihrem sehr umfangreichen Buch „More than Two“ zum Thema Polyamory „Sex and Laundry“ (deutsch: Sex und [Schmutz]Wäsche) nannten – und das Kapitel mit der Anekdote eröffneten, daß die am häufigsten gestellte Fragen an Beteiligte von Mehrfachbeziehungen „Wie ist das bei Euch mit dem Sex? direkt gefolgt von „Und wer macht bei Euch die Wäsche?“ seien (siehe auch Eintrag 93).
Insbesondere hinsichtlich Mehrfachbeziehungen kann ein mehr oder weniger im „unbewußten Dunkelfeld“ liegender, sich selbst überlassener Emotionalvertrag über längere Zeit das Potential zu einem sozialen Brandsatz entwickeln. Besonderes Augenmerk benötigen nach meiner Erfahrung die folgenden zwei Konstellationen:
1) Vorhandene
Bestandsbeziehung als „Altlast“:
Es wäre doch ein
hübsches Ideal, wenn wir nun, wo wir diesen Blogeintrag zur Kenntnis
genommen haben, ab jetzt bei jeder potentiellen Beziehungsanbahnung
unsere eigenen materiellen, geistigen und emotionalen Ressourcen
höchst bewußt zur Kenntnis nehmen würden, um diese dann ebenso
bewußt in einer sich entwickelnden Beziehung mit einem hohen Maß an
Integrität einzubringen und anzuwenden – und das Gleiche würde
für die andere(n) beteiligte(n) Partei(en) gelten.
Selbst dieser
Idealfall läge ja aber nur dann vor, wenn wir gerade Single wären
und in diesem Moment der Möglichkeit einer neuen Beziehungsbildung
gegenüberstünden.
Häufig aber ist es eher so, daß wir uns
bereits in eingegangenen Beziehungen befinden (und Aussiedler der
monoamoren Altwelt meist dazu noch mit einem monogamen
Standard-Altvertrag inklusive einem Wust nachlässig abgezeichneter
AGB…).
Eigentlich möchte ich solche vermeintlich abfälligen
Worte für schon bestehende Liebesbeziehung gar nicht wählen, denn –
Emotionalvertrag hin oder her – diese können in ihrer Ausprägung
wunderbare, langfristige und allseitig erfüllende Verbindungen
sein.
Gerade wegen der „unsubstantiellen Natur“ von
Emotionalverträgen kann es aber dennoch sein, daß sich ein oder
mehr Menschen solcherart in einem Beziehungsgeflecht befinden, wo
grundlegende Auffassungen hinsichtlich der Art der Beziehung, was
Ansprüche, Entwicklungsfähigkeit, Bedürfnisse und Wünsche der
Beteiligten angeht, hinter den Kulissen überraschend stark
unterscheiden. Und dies stellt genau in solchen Fällen ein Problem
da, wenn unterschiedliche Entwicklungsgeschwindigkeiten,
auseinanderklaffende Ansichten oder Konflikte urplötzlich den tief
vergrabenen Emotionalvertrag an das harte Licht des Tages
zerren.
Demgemäß werbe ich also gerade bei solchen gemeinsamen
„Altlasten“ dafür, sie schon einmal rechtzeitig bei gutem Wetter
gemeinsam hervorzuholen und zu sichten, als an einem schlimmen Tag
bei rauer Beziehungssee von den Konsequenzen unvorbereitet überrollt
zu werden (was dazu oligoamor hilfreich sein könnte, werde ich im
letzten Absatz skizzieren).
2) Ressourcenmanagement in (Mehrfach)Beziehungen:
Auch für ein gut eingespieltes Beziehungsgeflecht – egal ob mit „nur“ zwei oder mehr Beteiligten – ist jeder „Konversionsmoment“ (Wandlungsmoment), wenn eine weitere Beziehung(sperson) hinzukommt, eine echte Herausforderung.
Und auch dies hängt vor allem mit dem Modus des zugrunde liegenden Emotionalvertrags zusammen. Ich sage „Modus“ weil sich für Mehrfachbeziehungen in so einem Moment sogleich kristallisiert, ob eine (Mehrfach)Beziehung tendenziell eher über eine oligoamore Struktur (mit einem „gemeinsamen Wir“ als Mittelpunkt) verfügt oder ob es sich dabei stärker um einen Zusammenschluß von größtenteils autonomen Einzelpersonen handelt (was sowohl bei offenen Beziehungen, Polyamory oder Beziehungsanarchie vorkommen kann).
Wenn es aber ein „gemeinsames Wir“ gibt – was bedeutet, daß nicht jede Person ihr eigenes Ressourcenmanagement betreibt, worin sie kontextuell darüber entscheidet, wie viel Verbindlichkeit sie situativ in den Zusammenschluß einbringt – dann berührt eine neue Beziehung(sperson) auch immer sogleich den gemeinschaftlichen Kern der Gesamtbeziehung – und damit die Gesamtressourcen.
Genau hier zeigt sich, warum in so einem Moment höchstmögliche Transparenz und Aufrichtigkeit wichtig sind, denn jeder neu hinzukommende Mensch wird ja sofort sowohl mit seiner „energetischen Signatur“ (wie in der „Geschichte von Anday und Tavitih“) als auch mit seinen ganz tatsächlichen materiellen Bedürfnissen sofort Einfluß auf die Bestandsbeziehung nehmen.
Daraus geht hervor, daß dadurch auch sofort eine neue Distribution des bisherigen Ressourcenmanagements im Raum steht. Und dies wird eher zu einer Chance und einem Zugewinn für alle geraten, wenn
a) alle Beteiligten von Anfang an informiert sind und
b) auf diese Weise bereitwillig ihr Potential zur Mitgestaltung aktivieren.
Aus dem zuvor Gesagten ist deutlich zu erkennen, daß spätestens hinsichtlich der Aufnahme und dem Führen von Mehrfachbeziehungen dringlich die Bewußtmachung des Emotionalvertrags angeraten ist: Die „Öffnung einer Ehe“ enthält u.a. meist genau deshalb mittelfristig soviel Sprengstoff, weil die „Bestandsinsassen“ oft gar nicht die Art und Weise ihrer verflochtenen Bezogenheiten und die Zuordnung ihrer (materiellen wie emotionalen) Ressourcen geklärt haben, so daß beim Hinzukommen einer weiteren Person meist dieses ganze heikle Gebilde überstrapaziert wird – und oft die Opfer danach einzeln an Trümmer geklammert auseinandertreiben…

Der Emotionalvertrag – Definition und (kleine) Hilfestellung:
Emotionalvertrag:
(© Julius Otto Röber, Oligoamory.org)
„Konkludente Anerkennung und Übereinkunft infolge einer gemeinsam begründeten emotionalen Nahbeziehung hinsichtlich der Gesamtheit der darin allseitig beigetragenen und potentiell zu genießenden freiwillig erbrachten Leistungen, Selbstverpflichtungen und Fürsorge.“
Zuallererst – und das habe ich mit den beiden obigen Beispielen schon angedeutet – ist die Bewußtmachung das Wichtigste, daß es in nahezu allen (Beziehungs)Fällen einen konkludenten Emotionalvertrag gibt. Diese gewonnene Bewußtheit ist buchstäblich mehr als „die halbe Miete“, denn sie ist die Grundlage jeder weiteren erreichbaren persönlichen Selbstwirksamkeit und Gestaltungsfähigkeit in Hinblick auf diese „unsichtbare Übereinkunft“.
Weil wir Menschen dazu tendieren, uns über solche „Unsichtbarkeit“ Sorgen zu machen, ist es ebenso eine gute Idee, sich bezüglich der Konkludenz Beruhigung zu verschaffen. Denn diese klingt komplizierter als sie ist, und in unserem Alltag üben wir sie regelmäßig aus, ohne uns Sorgen zu machen: Etwa, wenn wir zulassen, daß uns von der Bäckereifachverkäuferin unseres Lieblings-Stehcafes eine neue Leckerei aufgrund unserer ihr bereits bekannten Vorlieben empfohlen wird (womit wir z.B. jedesmal konkludent die neue DSGVO ratifizieren).
Darüber hinaus ist es gut, sich klarzumachen daß auch eine konkludente (stillschweigende) Zustimmung (eines Erwachsenen!) normalerweise eine echte Willensbekundung ist; gemäß dem Motto „Eine Entscheidung für etwas ist immer auch eine Entscheidung gegen etwas anderes (egal, ob ausgesprochen oder nicht).
Mit dem Aufnehmen einer (Liebes)Beziehung drücken wir also auf diese Weise stets eine Erklärung unseres Willens zur Einlassung (auf diese Beziehung) aus.
Mit dieser Erklärung zur Einlassung ist ein Spielfeld, ein Gestaltungsraum entstanden, der durch Unbewußtheit oft brach liegt oder (bislang häufiger) mit tradierten Konventionen überschrieben wird.
Darum ist es wichtig, sich gemeinsam darum zu bemühen, in erster Linie die Beziehung, hinter der der Emotionalvertrag steht, möglichst bewußt zu führen und zu pflegen. Dies bedeutet allseitig Aktivität und Teilnahme und erhält die Möglichkeit zur erwähnten Mitgestaltung.
„Oligoamor“ wird es, wenn wir dabei unsere Beziehung nicht als ein Spiel kalkulierender Verhandlungspartner*innen (siehe Eintrag 8 – „Beziehungsschach mit dem Zen-Meister“) ansehen, sondern sie von vornherein als „Joint Venture“, als eine gemeinschaftliche Bemühung um das „gemeinsamen Wir“ auffassen.
Dadurch stehen uns die „Werte“ der Oligoamory, insbesondere die Themenfelder Verbindlichkeit (vor allem in der Form von Integrität und Berechenbarkeit), Berechtigung, Aufrichtigkeit, Identifikation und Nachhaltigkeit als Werkzeuge zur Verfügung (beschrieben in Eintrag 3 und Eintrag 4).
Wie aber mit dem nur allzu menschlichen Wunsch nach Anerkennung und Gesehen-Werden umgehen, der sich irgendwann in fast jeder noch so idealen Beziehung trotzdem ergibt? Wie können wir das Risiko mindern, daß wir uns eines Tages doch irgendwann gegenseitig versuchen mit unseren „großen Opfern“ zu überbieten, die jede*r für den Erhalt der Beziehung erbringt?
Erwartungen an andere Beteiligte sind immer problematisch, so auch die Erwartung nach Anerkennung.
In liebevollen Beziehungen können wir dabei so ein bißchen etwas wie eine „Spiegel-Taktik“ anwenden, die Marshall Rosenberg in der „Gewaltfreien Kommunikation“ die „Celebration of Life“ (deutsch: Feier des Lebens) nannte. Statt laut zu betonen „Also ich mache ja das und das…!“ (wodurch die allgemeine Abrechnungsrunde eröffnet wäre), ist es wesentlich zielführender, in einem Gespräch zu benennen, womit die Anderen zum eigenen Wohlergehen (und dem guten Verlauf der Beziehung) beitragen.
Wenn wir uns klar darüber sind, daß Emotionalverträge allein schon aufgrund der Natur ihres Zustandekommens höchst subjektive Angelegenheiten sind, dann können wir uns dies hinsichtlich der inhaltlichen Zuschreibung und Verantwortung zunutze machen, indem wir selber möglichst aus eigenem Antrieb auf das achten und zu dem stehen, was wir regelmäßig (bereits) einbringen. Und indem wir uns darum vor Augen halten, daß „die Anderen“ möglicherweise unsere eingebrachtes Engagement anders auffassen können als wir. Wenn wir dabei jedoch trotzdem mit Verbindlichkeit und Integrität (ich erinnere: Handeln in fortwährend aufrechterhaltender Übereinstimmung mit dem persönlichen Wertesystem) vorgehen, zeigen wir uns für unsere Beziehungsmenschen als berechenbare*r und verläßliche*r Mitwirkende*r.
Wenn unsere Beziehungen keine Einbahnstraßen sind, kann so eine „Celebration of Life“ also auch zu einem Moment geraten, in dem regelrecht aufscheint, wie aus „Deinem“, „Meinem“, „Ihrem“ und „Seinem“ ein „Unseres“ – eben ein „gemeinsames Wir“ – hervorgeht.
In jedem Fall entsteht ein Moment von erneuter Bewußtmachung, der immer auch die Chance für Kommunikation oder eventuelle (Neu/Wieder)Verhandlung der eingebrachten Anteile – und damit des nun längst nicht mehr so geheimnisvollen Emotionalvertrages enthält.
Danke an Michael Henry auf Unsplash.com für das großartige Foto.
Ich möchte noch eine Kategorie zur Bewusstwerdung des vorhandenen Emotionalvertrages beitragen: die „Sprache der Liebe“, aus der „Imago“-Technik zur Beziehungsarbeit. Ich persönlich finde den Begriff zu blumig, und würde eher „Sprache der Anerkennung“ dazu sagen. Es geht um die Fragestellung: Was kann mein Gegenüber tun, damit ich mich von ihr*ihm angenommen fühle? Und für das Gegenüber: Will ich das tun? Wie weit / wie viel davon? Und wenn ich das gar nicht tun will, finden wir Alternativen?
„Sprache“ bezeichnet dabei alles, was Botschaften übermittelt: Eine Person ist zum Beispiel sehr ordentlich und möchte, dass alle Dinge an ihrem Platz sind. Ihr Gegenüber in der Beziehung flätzt Dinge gerne in die Ecke, weil sier sich nicht ums Aufräumen kümmern, sondern lieber entspannen möchte. Nun fühlen sich beide deswegen vom jeweils Anderen ungeliebt und nicht (genügend) wertgeschätzt. Bleibt diese gefühlte Vernachlässigung unbewusst, kommt der Ärger anderswo unter dem Teppich hervor: „Um nix kann ich dich bitten! Alles ist irgendwie und ich kann dann wieder den Dreck wegputzen!“ – „Ich geh heute noch mit meinen Freunden fort, zuhause werd ich eh nur angemeckert.“ usw. Durch eine Gesprächstradition über eine Sprache der Anerkennung könnte dann ein Mittelweg entstehen: Der Chaot strukturiert sein Chaos anders, und der Ordnungsliebende muss nicht ins Neurotische abgleiten.
Gutes Beispiel. In engen intim-vertrauten Beziehungen werden wir uns daher vermutlich immer auch in einem gewissen Maße „aneinander abarbeiten“. Und auch mitgeschleppte Rollen „ent-wickeln“.
Ich wünsche mir, daß da verbindlich-nachhaltige Mehrfachbeziehungen mit einer überschaubaren Anzahl von Beteiligten ein richtiggehendes „Treibhaus“, ein vertrauensvolles Spielfeld, werden dürfen.
Wo sonst könnten wir uns sonst authentischer zeigen als in Wechselwirkung mit geliebten Menschen, die ihrerseits bereit sind, uns „auszuhalten“…?
Edit: Übrigens…, wenn man glaubt, daß man das Rad neu erfunden hätte… Jetzt bin ich doch auf ein Zitat des französischen Juristen, Skeptikers, Philosophen und Humanisten Michel de Montaigne (1533-1592) gestoßen:
„Eine gute Beziehung, wenn es eine solche gibt, benötigt die Liebe nicht. Sie strebt nach der Freundschaft hin. Es ist eine süße Lebensgemeinschaft, voll Beständigkeit, Vertrauen und einer unendlichen Menge nützlicher und dauerhafter Dienstleistungen und wechselseitiger Verpflichtungen.“ 😉