Eintrag 121 #Konsens

Alles Konsens? – oder: „Das habe ich mir so aber nicht vorgestellt…“

Svea und Tom sitzen beim Frühstück, als Tom begeistert berichtet, was ihn bewegt: „Weißt Du, Fritzi und Taylor haben mir von diesem neuen Frühstückstrend erzählt… Mohnbrötchen! Das soll das absolut heiße Ding für einen gesunden Start in den Tag sein. Die beiden sind begeistert – und es hätte ihre Frühstücksroutine vollkommen verändert, ja, total verbessert – das sagen beide. Was meinst Du, wollen wir das vielleicht auch? Der Geschmack soll sensationell sein; in den sozialen Medien habe ich jetzt schon ganz oft so Anzeigen und Videos von Nutzer*innen gesehen, die aus dem Schwelgen gar nicht mehr herauskommen…“
Tom erzählt mit leuchtenden Augen – und auch Svea fällt ein, daß sie tatsächlich selber schon einmal über diese überall angepriesenen Mohnbrötchen nachgedacht hat. Die hören sich fast an wie ein Jungbrunnen, wenn einige ihre Kolleg*innen darüber sprechen – darum findet sie Toms Vorschlag nicht völlig abwegig, selbst wenn noch nie einer von ihnen jemals zuvor irgendwo ein Mohnbrötchen auch nur probiert hätte. Nun will sie es aber wissen und keine Spielverderberin sein: „Ok, Tom, wenn Du meinst, laß uns das machen… Mohnbrötchen? Ich bin dabei!“

Schon am Abend berichtet Tom den Vollzug: „Gab es im Angebot beim Hypermarkt, Halbjahresvorrat – 750 Stück im Gefrierkarton, da habe ich gleich zugeschlagen!“ Dem neuen Frühstücksritual am nächsten Morgen ist also nichts mehr im Wege. Tom steht extra früh auf und backt gleich für jeden von ihnen zwei Brötchen auf – und schon sitzen sich die beiden gegenüber und beißen in die verheißene Köstlichkeit. „Hmm…“, sagt Tom, „etwas gewöhnungsbedürftig am Anfang – aber ich glaube, da könnte ich nach und nach drauf abfahren…“ Während Svea nur mit Mühe ein Würgen unterdrückt und verzweifelt denkt: „DAS sind Mohnbrötchen??? Wenn ich das bloß vorher gewußt hätte, die sind ja ganz und gar nicht zu ertragen… Wie komme ich jetzt bloß aus der Sache wieder raus – und das auch noch mit dem Halbjahresvorrat und Toms keimender Begeisterung…?“

So beginnt unser heutiges Thema mit Mohnbrötchen… Wobei Ihr schon ahnt, daß es mir im engeren Sinne nicht um Mohnbrötchen, sondern um Modelle ethischer Mehrfachbeziehungen geht – und insbesondere dabei um das Konzept von „Konsens“, also der Zustimmung – auch speziell wie im Fall von Svea und Tom – zu einer Sache, die beiden zuvor weitestgehend unbekannt war.

Ich möchte meine Gedanken dazu schrittweise vorstellen – und bitte Euch, meine Leser*innen, mich bei dieser Erkenntnisreise zu begleiten, indem ich hoffe, daß wir alle dabei etwas Licht auf die Mechanismen von Konsens und konsensuellem Verhalten werfen können (Für Eilige: beides differenziere ich noch einmal spezifisch am Ende dieses Eintrags).

Die Geschichte von Svea und Tom betrachtend (insbesondere Sveas Suche nach einem Ausweg), stellt sich mir aus meiner Sicht zuallererst die Frage, ob es in Deutschland z.B. rein rechtlich überhaupt möglich wäre, zu einer Sache Konsens zu geben, deren Inhalt einem nicht vollständig bekannt ist.
Dieses Thema berührt natürlich zentrale Grundsätze des Vertrags- und Willensrechts.
Grundsätzlich gilt:

  • Für eine gültige Willenserklärung, ist ein wirksamer Konsens erforderlich. Das bedeutet, daß die Parteien sich über die wesentlichen Bestandteile einer Vereinbarung (welche die Juristen „essentialia negotii“ nennen) einigen müssen.
  • Ein Konsens setzt voraus, daß die Erklärenden den Inhalt ihrer Erklärung kennen oder zumindest verstehen können. Ein „blinder“ Konsens zu einem unbekannten Inhalt ist problematisch. (siehe weiter unten)

Rechtslage und wichtige Prinzipien:

  1. Erklärungsbewusstsein und Kenntnis des Inhalts:
    Nach § 116 BGB ist eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird, nichtig. Daraus folgt, daß die Erklärung auf einem gewissen Bewusstsein beruhen muss.
  2. Irrtum über den Inhalt (§ 119 BGB):
    Wenn jemand über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum ist, kann die Erklärung angefochten werden. Das zeigt, daß der Inhalt zumindest eine Rolle spielt und bekannt sein muss, um wirksam zu sein.
  3. Vertragsschluss unter unvollständiger Information:
    Es gibt keine Pflicht, alles perfekt zu kennen, aber eine Zustimmung zu völlig unbekannten oder unklaren Bedingungen ist riskant. Oft wird von den Parteien verlangt, sich zumindest in zumutbarem Umfang zu informieren. (!!! Das kennt Ihr z.B. von den berühmten AGB, die man nicht einfach ungelesen anklicken oder unterschrieben sollte !!!)
  4. Informationspflichten und Transparenz:
    In bestimmten Rechtsbereichen (z.B. Verbraucherschutz) gibt es Informationspflichten, die sicherstellen sollen, dass der Konsens auf einer informierten Basis erfolgt.
  5. Stillschweigende Zustimmung oder Zustimmung zu unbekanntem Inhalt:
    Wenn der Inhalt nicht bekannt ist, aber die Erklärung trotzdem abgegeben wird, kann das als Willensmangel angesehen werden, der die Erklärung anfechtbar oder nichtig macht.

Ok, ein vollständiges Wissen über jeden Detailinhalt ist also nicht zwingend erforderlich, aber ein grundlegendes Verständnis und Erklärungsbewusstsein sind notwendig. Ein „Konsens“ zu völlig unbekanntem oder unverständlichem Inhalt ist aber offenbar rechtlich problematisch und kann zur Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit führen. In der Praxis scheint es allerdings ratsam, sich vor Zustimmung über wesentliche Inhalte zu informieren, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
In unserem Beispiel würde ein Jurist also vermutlich fragen, ob sowohl Svea als auch Tom sich im Vorfeld ausreichend genug über „Mohnbrötchen“ – und was der Kauf eines Halbjahresvorrats in etwa bedeuten würde – informiert hätten.
Wir sehen, daß die Verantwortung hier relativ stark auf der Seite der Zustimmenden liegt, indem diese nachweisen müssten, daß die erwähnte „informierte Basis“ (ohne exakte Detailkenntnisse wohlgemerkt!) ganz gefehlt hätte – oder jemand absichtsvoll getäuscht worden wäre.

„Mohnbrötchen! Oligotropos, also wirklich; ethische Mehrfachbeziehungen sind doch keine Ware, die man im Laden kauft und dann im Vertragsirrtum ist. Solche Beziehungen sind vielmehr ein Vorgang, ein Prozess…“– so könnte man mir an dieser Stelle vorwerfen…
Na gut, dann paßt es vielleicht besser, wenn wir schauen, wie es um „immaterielle“ Dinge steht, denen man zustimmen kann, wie einem Event oder einem Urlaub, bei dem ich dann eventuell mit dem Ablauf unzufrieden bin, weil ich mir das vorher anders vorgestellt habe:

1. Vertragsgrundlage: Event oder Urlaubsreise

  • Wenn man ein Event besucht oder eine Urlaubsreise bucht, schließt man in der Regel einen Vertrag ab, der bestimmte Leistungen und einen Ablauf beinhaltet.
  • Grundlage ist meist eine Leistungsbeschreibung (z.B. Programm, Unterkunft, Leistungen), aufgrund derer man seine Zustimmung gibt.

2. Unzufriedenheit vs. Vertragswidrigkeit

  • Unzufriedenheit allein reicht allerdings nicht aus, um rechtlich vorzugehen.
    Jede*r hat persönliche Erwartungen, die nicht immer erfüllt werden können (!).
  • Entscheidend ist, ob der Veranstalter wesentliche Vertragspflichten verletzt hat oder ob eine Mangelhaftigkeit vorliegt, also ob die tatsächliche Leistung erheblich von der vereinbarten oder beworbenen Leistung abweicht.

Beispiel: Urlaub

  • Wenn z.B. die Unterkunft nicht der Beschreibung entspricht (z.B. Zimmer stark verschmutzt, versprochene Leistungen fehlen), liegt ein echter Mangel vor. Man hat dann das Recht, den Mangel zu reklamieren und gegebenenfalls eine Preisminderung oder Schadenersatz zu fordern.
  • Wenn man sich „nur“ über den Ablauf oder das Programm oder Umstände („In Kenia war es jeden Tag so heiß…!“) ärgert, was aber vertraglich so vereinbart oder vorhersehbar war, ist das rechtlich kein Mangel.

Beispiel: Event

  • Wenn z.B. ein Konzert oder eine Veranstaltung deutlich kürzer ist als angekündigt oder wichtige Programmpunkte ausfallen, kann das ein Mangel sein.
  • Wenn man aber einfach andere Erwartungen hatte (z.B. hinsichtlich Stimmung oder Intensität), zählt dies nicht.

Ein subjektives Gefühl der Enttäuschung über den möglichen Ablauf reicht also nicht aus… Nur wenn die tatsächliche Leistung erheblich (durch Täuschung oder Fahrlässigkeit) von der vereinbarten abweicht, bestehen hier rechtliche Ansprüche.

Zwischenstand: Aha. Tatsächlich können wir also im Vorhinein einer Sache oder einem Ereignis zustimmen, auch wenn uns nicht jeder einzelne Inhalt oder Ablauf vollständig bekannt ist!
Wie sich zeigt, ist das im Alltag sogar sehr üblich, weil es oft gar nicht möglich ist, alle Details vorher zu kennen. Vereinbarungen (und Verträge) beruhen darum meist auf relevanten Eckpunkten, nicht auf jeder Einzelheit. Und selbst der Gesetzgeber verlangt nicht, daß man perfekt informiert sein muß, wohl aber, daß ein grundlegender Konsens über die wesentlichen Punkte besteht (!). Plus: Es gibt eine gewisse sg. Zumutbarkeit, d.h. man muss sich in zumutbarem Umfang informieren und verstehen, worauf man sich einlässt. Die Grenze dessen ist jedoch erreicht, wenn wichtige Informationen absichtlich vorenthalten werden oder die Realität stark von der Beschreibung abweicht.
Es gilt darum bereits hier:

  • Lest Verträge, AGB und Leistungsbeschreibungen sorgfältig (…worum handelt es sich bei Mohnbrötchen bzw. offenen Mehrfachbeziehungen…, was kann ich erwarten…? )
  • Fragt nach, wenn etwas unklar ist (Mohnbrötchen? Die mit Mohn drauf? Mehrfachbeziehung? Also mit mehreren Partner*innen? )
  • Informiert euch über Bewertungen, Erfahrungsberichte oder unabhängige Quellen (z.B. in Mohnbrötchenforen oder bei Stammtischen und Workshops rund um offene Beziehungen)

Soweit der Ausflug in die Welt unserer Rechte und Pflichten – aber: Wäre so etwas womöglich auf ein miteinander vereinbartes Beziehunngsmodell übertragbar? Z.B. wenn ich mit einer Partner*in eine „offene Beziehung“ oder sogar „Polyamorie“ vereinbaren möchte, dazu vieleicht ein Buch gelesen habe oder ein YouTube-Video geschaut – ich aber nicht genau weiß, was ich konkret zu erwarten habe oder die Folgen für die Beziehung nur schwer abschätzen kann?
Das ist eine durchaus sensible Frage, die das Spannungsfeld zwischen rechtlichen, emotionalen und sozialen Aspekten eines gemeinschaftlichen Beziehungsmodells berührt:

  1. Beziehungsmodelle wie offene Beziehung oder Polyamorie sind keine rechtliche „Vertragsform“ im klassischen Sinn
    Solche Beziehungsvereinbarungen stellen rechtlich natürlich keine verbindlichen Verträge wie Kauf- oder Dienstleistungsverträge dar. [Ausnahme¹] Sie beruhen vielmehr auf gegenseitigem Einverständnis, Vertrauen und Kommunikation.

  2. Grundsatz: Informierte Zustimmung und Kommunikation
    Ähnlich wie bei Verträgen ist es aber auch in Beziehungen zentral, daß alle Partner*innen möglichst informiert und bewusst zustimmen.
    Wenn sich die Beteiligten nur oberflächlich mit dem Thema beschäftigt haben (z.B. über Beiträge in den sozialen Medien oder einen Podcast), aber nicht genau wissen, was sie konkret erwartet oder welche emotionalen Folgen es haben kann, ist das vergleichbar mit einer unvollständigen Information.

  3. Folgen unklarer Erwartungen
    • Emotionale Verletzungen, Missverständnisse oder Konflikte können entstehen, wenn Erwartungen und Grenzen nicht klar kommuniziert oder verstanden wurden.
    • Anders als im Vertragsrecht gibt es aber keine Möglichkeit zur formellen „Anfechtung“ oder „Rückabwicklung“ einer Beziehungsvereinbarung.

  4. (Mit)Verantwortung
    • Ähnlich wie bei Verträgen trägt auch jede Person in einer Beziehung eine Verantwortung, sich mit den Konsequenzen auseinanderzusetzen und ehrlich über Unsicherheiten zu sprechen.
    • Wenn man sich nur unzureichend informiert hat oder eigene Gefühle und Grenzen noch nicht kennt, kann das die Beziehung belasten, aber es ist kein rechtliches Problem, sondern vielmehr eine Frage von Vertrauen, Respekt und Kommunikation.

  5. Empfehlung für zu vereinbarende Beziehungsmodelle
    • Intensive, offene Gespräche über Erwartungen, Grenzen, Ängste und Wünsche sind essenziell.
    • Gemeinsames Lernen, z.B. durch Literatur, Workshops oder Beratung, kann helfen, ein besseres Verständnis zu entwickeln.
    • Flexibilität und regelmäßige Reflexion der Vereinbarungen sind wichtig, weil sich Gefühle und Bedürfnisse ändern können.

Wenn man daher eine Beziehungsform plant oder vereinbart, die man selbst noch nicht erlebt hat, ist es verständlich, daß es schwer ist, diese Aspekte vollumfänglich zu gewährleisten. Dennoch gibt es mittlerweile beachtenswerte Vorgehensweisen, die bei der Umsetzung helfen können.
Aus dem englischen Sprachraum bekannt sind zusätzlich die Konzepte von „Enthusiastic Consent“ (begeisterte, freiwillige Zustimmung) und „Mutual Intent“ (gegenseitige Absicht / übereinstimmendes Ziel), die gerade für Beziehungsmodelle wie offene Beziehungen oder Polyamorie zentral sind (bzw. sein sollten…), um Klarheit, Vertrauen und Würde für alle Mitwirkenden sicherzustellen [Über Herkunft und Grundlagen dieser beiden Konzepte schreibe ich im letzten Absatz dieses Eintrags!].

1. Bewusste und offene Kommunikation als Basis

  • Transparenz über den eigenen Wissensstand:
    Sei ehrlich mit dir selbst und deiner Partner*in darüber, dass du das Modell noch nicht gelebt hast und noch lernst, was es konkret bedeutet.
  • Regelmäßige Gespräche:
    Vereinbart, dass ihr jederzeit über Gefühle, Bedürfnisse und Grenzen sprechen könnt, auch wenn sich diese im Prozess ändern.
  • Fragen stellen und zuhören:
    Ermutige gegenseitiges Nachfragen, um sicherzugehen, dass alle Aspekte verstanden werden.

2. Schrittweises Einlassen mit klaren Rückzugsmöglichkeiten

  • Statt sofort „alles oder nichts“ zu vereinbaren, könnt ihr kleine Schritte ausprobieren und dabei beobachten, wie es sich anfühlt.
  • Vereinbart, dass jede*r jederzeit „stopp“ sagen kann, wenn sich etwas nicht richtig anfühlt.

3. Gemeinsames Lernen und Ressourcen nutzen

  • Lest gemeinsam Bücher, schaut Videos oder besucht Workshops zu eurer geplanten Beziehungsform.
  • Nutzt Beratungsangebote, z.B. Beziehungstherapien oder spezialisierte Coaches, um Unsicherheiten zu klären.

4. „Enthusiastic Consent“ fördern

  • Begeisterte Zustimmung entsteht, wenn alle Beteiligten sich sicher, respektiert und frei fühlen (Nur ein echtes, eindeutiges „Ja“ bedeutet wirklich „Ja!“).
  • Vermeidet Druck, Erwartungen oder unausgesprochene Verpflichtungen („Okaaayyyy…“ / „Na, wenn ihr meint…“ / „Ich will ja keine Spielverderberin sein…“)
  • Achtet auf nonverbale Signale und Emotionen, nicht nur auf das gesprochene Wort.

5. „Mutual Intent“ herstellen

  • Klärt gemeinsam, was ihr mit der Beziehungsform erreichen wollt (z.B. mehr Freiheit, Ehrlichkeit, Nähe, Erfahrungen, Gemeinschaft).
  • Stellt sicher, dass die Ziele und Grenzen für alle klar sind und von allen geteilt werden.
  • Dokumentiert ggf. eure Vereinbarungen schriftlich oder in Form von gemeinsamen Regeln, um Missverständnisse zu vermeiden.

„Enthusiastic Consent“ und „Mutual Intent“ sind demzufolge keine Zustände, die man einmalig schafft, sondern jeweils fortlaufende Prozesse von Kommunikation, Vertrauen und Reflektion. Schließlich ist ein „Ausprobieren“ oder „schrittweises Vorgehen“ in solchen Beziehungsformen nicht so einfach wie bei sachlichen Verträgen oder gebuchten Ereignissen, weil immer Menschen mit Gefühlen, Bedürfnissen und Erwartungen involviert sind.
Dennoch entsteht im besten Fall eine neue Beziehung ja nicht über Nacht, sondern entwickelt sich oft in Stufen: Kennenlernen, Vertrauen aufbauen, regelmäßiger Kontakt, emotionale Nähe.
Es ist wichtig, diese Entwicklung bewusst langsam und achtsam zu gestalten – genau das bedeutet „schrittweise“ im emotionalen Sinne.
„Enthusiastic Consent“ heißt dabei auch, daß stets alle Beteiligten freiwillig und mit Wohlwollen zustimmen, denn jede (Einzel)Beziehung verdient Respekt und Aufmerksamkeit. Das Ziel ist hier nicht, sofort alles festzulegen oder zu erwarten, sondern einen Raum zuzulassen, so daß sich die Beziehungen darin organisch entwickeln können. Und keinesfalls irgendjemanden in eine Beziehung zu drängen, bevor die betroffene Person sich wirklich dazu bereit fühlt.
Wichtig bleibt dabei, daß alle Beteiligten ehrlich kommunizieren, wenn sich Bedürfnisse ändern oder wenn jemand eine Pause braucht, denn Beziehungen können sich verändern, wachsen oder auch enden.

Stichwort „enden“ : Ja, denn auch dies ist eine realistische und häufige Herausforderung in offenen oder polyamoren Beziehungsmodellen: Wenn Partner*innen Schwierigkeiten oder starke Belastungen mit der neuen Beziehungsform erleben, kann es tatsächlich dazu kommen, daß eine neue Beziehung – zumindest vorübergehend oder dauerhaft – beendet oder zurückgestellt werden muss, um die Stabilität und das Wohlbefinden aller Beteiligten zu schützen. Offene Beziehungen leben von einem sensiblen Ausgleich zwischen den Bedürfnissen und Grenzen aller Partner*innen. Falls jemand sich überfordert oder verletzt fühlt, ist das ein ernstzunehmendes Signal.
Manchmal bedeutet dies, daß man zugunsten einer bestehenden Beziehung Kompromisse macht oder neue Beziehungen langsamer angehen lässt oder auch beendet, wenn es sonst zu starken Konflikten kommt. Wichtig ist, daß dies so respektvoll, ehrlich wie nur möglich und mit Rücksicht auf alle Beteiligten geschieht.
Ethische, offene Beziehungsmodelle sind keine „Freifahrtscheine“, sondern verlangen Achtsamkeit, Kommunikation und manchmal auch schwierige Entscheidungen – ganz ähnlich wie jedes andere zwischenmenschliche System auch, das auf Balance und Anpassung angewiesen ist.

Mein bereits langer Eintrag wäre an dieser Stelle eigentlich nun zuende. Ich möchte Euch allerdings zum Abschluß noch zwei Quellen mitgeben, die in Gesprächen mit Euren Liebsten zu diesem Thema wichtig sein könnten. Dies betrifft einmal die saubere Abgrenzung zwischen „Konsens“ und „konsentischem Verhalten“, was in hitzigen Gesprächen – aber leider auch, um persönliche Ansprüche durchzusetzen – gerne mal durcheinandergeworfen wird:

Konsens

Definition:
Konsens bedeutet, dass alle Beteiligten einer Entscheidung oder Vereinbarung zustimmen und diese akzeptieren. Es ist ein gemeinsames Einverständnis, bei dem keine*r widerspricht.

  • Merkmale:
    • Oft wird Konsens als „alle sagen Ja“ verstanden.
    • Kann auch bedeuten, dass alle mit der Lösung leben können, auch wenn sie nicht die erste Wahl aller ist.
    • Kann in der Praxis dazu führen, dass Entscheidungen solange diskutiert werden, bis alle zustimmen oder zumindest nicht mehr ablehnen.
    • Wird häufig in Gruppenentscheidungen, Verhandlungen oder bei Vertragsabschlüssen verwendet.
  • Herausforderung:
    • Konsens kann Zeit und Energie kosten, weil alle Beteiligten einbezogen werden müssen.
    • Manchmal wird Zustimmung aus Höflichkeit oder sozialem Druck gegeben, ohne dass wirklich „enthusiastisch“ zugestimmt wurde (s.u.).

Konsentisches Verhalten (Consent Culture / Enthusiastic Consent)

Definition:
Konsentisches Verhalten bedeutet, dass Zustimmung aktiv, freiwillig, informiert und begeistert gegeben wird. Es geht nicht nur um das Fehlen von Ablehnung, sondern um ein echtes, positives Einverständnis.

  • Merkmale:
    • Zustimmung erfolgt bewusst und mit vollem Verständnis der Situation.
    • Es gibt Raum für Fragen, Zweifel und das Ausdrücken von Grenzen.
    • Ablehnung oder Unsicherheit werden respektiert und führen nicht zu Druck, zuzustimmen.
    • Wird besonders in Bereichen wie Sexualität, Beziehungsmodellen oder ethischer Kommunikation betont.
    • Fördert eine Kultur des Respekts, der Offenheit und des gegenseitigen Einvernehmens.
  • Herausforderung:
    • Erfordert viel Selbstreflexion, Kommunikation und Sensibilität.
    • Ist ein fortlaufender Prozess, keine einmalige Zustimmung.
AspektKonsensKonsentisches Verhalten (Enthusiastic Consent)
GrundideeAlle stimmen zu oder zumindest keiner widersprichtAktive, freiwillige, bewusste und begeisterte Zustimmung
FokusGemeinsame ÜbereinstimmungQualität und Freiwilligkeit der Zustimmung
Umgang mit Zweifelnmanchmal werden Zweifel übergangenZweifel werden ernst genommen und respektiert
AnwendungEntscheidungen in Gruppen, VerträgeZwischenmenschliche Beziehungen (auch Sexualität!), Ethik
Herausforderungzeitintensiv, Gefahr von stiller Zustimmungerfordert Offenheit und kontinuierliche Kommunikation

Und – last but not least – die Grundlagen von „enthusiastic consent“ und „mutual intent“:
Beide Konzepte haben, wie die Poly- und Oligoamory selbst, ihre Wurzeln in feministischen Bewegungen und der kritischen Auseinandersetzung mit Sexualität, Machtverhältnissen und zwischenmenschlicher Kommunikation. Sie entstanden aus dem Wunsch heraus, Zustimmung und Einverständnis bewusster, freiwilliger und gleichberechtigter zu gestalten – als Reaktion auf Machtungleichheiten und mangelnde Klarheit in traditionellen Modellen.
Hier eine Übersicht zu den frühen Quellen und Ursprüngen:

Enthusiastic Consent („Begeisterte Zustimmung“)

  • Ursprung:
    Das Konzept des „enthusiastic consent“ entwickelte sich in den 1980er und 90er Jahren im Kontext feministischer und sex-positiver Bewegungen, die sich gegen herkömmliche, oft patriarchale Vorstellungen von Zustimmung in sexuellen Beziehungen wandten.
  • Wichtige frühe Quellen und Impulse:
    • Feministische Sexualpädagog*innen und Aktivist*innen wie die „Sex-Positive Feminists“ betonten, daß Zustimmung nicht nur die Abwesenheit von „Nein“ sein darf, sondern vielmehr ein klares, positives und freudiges „Ja“.
    • Der Begriff wurde durch Workshops, Streitschriften und feministische Literatur verbreitet, z.B. in der Arbeit von Gruppen wie „SlutWalk“ und Aktivistinnen wie Annie Sprinkle oder Joanna Macy.
    • Auch in der Anti-Vergewaltigungs-Bewegung (#metoo) wurde „enthusiastic consent“ als Gegenmodell zu „stillschweigender Zustimmung“ oder „nicht-Widerstand“ formuliert.
  • Literaturbeispiel: „The Politics of Pleasure“ (1998) von Carol Queen, eine feministische Sammlung, die das Thema Zustimmung und Sexualität aus sex-positiver Perspektive behandelt.

Mutual Intent („gegenseitige Absicht“ / „übereinstimmendes Ziel“)

  • Ursprung:
    „Mutual intent“ ist ein Begriff, der schon aus der Rechtsphilosophie, Kommunikations- und Beziehungsforschung stammt, aber auch feministische Theorien zur Bedeutung von gegenseitigem Einverständnis und geteilter Absicht in Beziehungen beeinflusst hat.
  • Wichtige frühe Quellen und Impulse:
    • In der feministischen Theorie wurde „mutual intent“ als Gegenmodell zu einseitigen Machtverhältnissen und „stillen Einverständnissen“ diskutiert.
    • Philosoph*innen wie Jürgen Habermas („Theorie des kommunikativen Handelns“, 1981) prägten das Verständnis von „gegenseitigem Einvernehmen“ als Grundlage rationaler Kommunikation und sozialer Interaktion, was feministischeTheoretiker*innen auf Beziehungs- und Konsensfragen übertrugen.
    • Feministische Beziehungsmodelle (z.B. von bell hooks oder Adrienne Rich) betonen das bewusste, gegenseitige Einverständnis als Basis für gesunde Beziehungen.
  • Literaturbeispiele:
    • „The Ethics of Ambiguity“ von Simone de Beauvoir (1947) – frühe feministische Reflexionen über Freiheit und gegenseitige Anerkennung.
    • „All About Love“ von bell hooks (2000) – diskutiert Liebe als bewusste, gegenseitige Praxis.




¹ Vorsicht gilt an dieser Stelle gegenüber der ebenfalls häufig als „Beziehungsmodell“ bezeichneten monogamen Ehe. Selbstverständlich können auch auf diese alle hier dargelegten Qualitätstipps angewendet werden – und es wäre schön, wenn auch monogame Verbindungen von einer stärkeren Bewußtheitskultur profitierten, speziell in Hinsicht darauf, „was“ alles spezifischer (oder erwarteter) Inhalt eines solchen Arrangements ist (oder sein soll).
Bei einer vor dem Staat standesamtlich geschlossenen, zivilen Ehe handelt es sich allerdings in erster Linie um einen bindenden bürgerlichen Personenvertrag, der einklagbare rechtliche Verbindlichkeiten in Bezug auf Gütergemeinschaft , Versorgung/Fürsorge, Unterhalt, mögliche Nachkommen (Sorgerecht) und Erbrecht begründet.

Danke an meine MitbLoggerin Sacriba Schmied von sacribas Blog für die Anregung zu diesem Eintrag – und Leopold Böttcher auf Pixabay für das Foto!